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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ATM
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§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich
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- Für alle unsere - auch künftigen - Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind
ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Durch Abgabe
eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer
Bestellung unterwirft sich der Lieferant diesen allgemeinen Einkaufbedingungen,
sofern wir ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage,
einer Bestellung oder zu Beginn einer laufenden Geschäftsbeziehung bekannt
gemacht haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten und von unseren
Bestellschreiben oder diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich
anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant im Angebot oder in der
Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Jede
Änderung der Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant
erkennt die alleinige Geltung unserer Einkaufsbedingungen mit der Annahme,
spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich auf seine
eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder
deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des
Lieferanten.
- Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks
Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten, wie vereinbart, auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Lieferanten.
- Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein.
Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG).
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§ 2. Angebot, Angebotsunterlagen
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- Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos.
- Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche
Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich
zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die
Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen hier eingeht.
- Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung
an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung
ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei
Abweichungen im Bezug auf die angebotene Menge. Anderenfalls verwirkt er einen
Mehrvergütungsanspruch. 5. Der Lieferant ist an das Angebot drei Monate
gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der
gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten
Werte maßgebend. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir
uns vor.
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§ 3. Preise -Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung
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- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich
einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus", also freie Warenannahme
der ATM Group Germany oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger
Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Wird
anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu
verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund
nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern und anderem
sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist
er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir
nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt.
Ist ein Preis ab Werk oder ab Lager vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur
die günstigsten Frachtkosten.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist
in den Rechnungen des Lieferanten gesondert auszuweisen. 3. Rechnungen können
wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung
- die dort angewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichtaneinhaltung
dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Die
Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen
Anforderungen im Bezug auf den Rechnungsinhalt gesondert einzureichen.
Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 04. des der Lieferung
folgenden Monats zu übersenden.
- Wir bezahlen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis
innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf von 30 Tagen netto,
gerechnet ab dem Tage der Lieferung und Rechnungserhalt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
- Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an
Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den
Lieferanten ist ausgeschlossen.
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§ 4 Lieferzeit – Ausführung
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- Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu
bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die
Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten.
Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne das es der
Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder
Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten
Entladestelle, bzw. Warenannahme
- Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist
auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten
Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangener
Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge
des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei
Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns
gesetzten angemessenen Nachfrist die noch nicht erbrachte Lieferung durch einen
Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.
- Kann der Lieferant auch infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht
einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des
Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder
die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung
wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und
ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche
herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer
Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder
Preiserhöhungen vorzunehmen.
- Falls von uns Erstmuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der
Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der
Serie beginnen.
- Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder
Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen.
Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder
sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. § 2 dieser allgemeinen
Einkaufsbedingungen.
- Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge
höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind
wir berechtigt gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten
Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom
Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten.
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§ 5. Versand - Gefahrenübergang – Dokumente
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- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene
Versandadresse/Verwendungsstelle frei zu erfolgen
- Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant
haftet für alle Schäden, Standgelder usw.
- Der Lieferant ist verpflichtet jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und
auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer
anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen
Verzögerungen einzustehen.
- Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig;
andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind
Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu
kennzeichnen.
- Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.
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§ 6 Qualität, Mängelhaftung, Produkthaftung
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- Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den konkreten
Liefergegenstand anwendbar –, insbesondere im Hinblick auf Materialauswahl,
Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand der Technik, den
einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von
Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen
von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche
Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese
Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns
gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
- Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald
derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes
festgestellt werden können. Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht
verpflichtet. Eine von uns vorgenommene Eingangskontrolle entlastet den
Lieferanten nicht. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine
Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt,
die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt
eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir zur
Rückgabe berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1 % der jeweiligen
Sendungsmenge überschreitet.
- Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir sind
berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Lieferant hat die
hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen.
- Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns
ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu
ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder ansonsten eine besondere
Eilbedürftigkeit besteht.
- Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder einem sonstigen Dritten wegen eines
Produktschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen
werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns von derartigen Ansprüchen auf
erstes Anfordern insoweit freizustellen, als der Lieferant für den Mangel
verantwortlich ist.
- Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und
Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter,
insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er haftet ferner
dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Auflagen entspricht. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung privater Rechte
oder öffentlich rechtlicher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen
Dritter frei.
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§ 7. Eigentumsvorbehalt – Beistellung
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- An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges
uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt
für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt
der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht
bestehen.
- Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das
Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns
vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der
Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet,
die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren
einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern.
Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf
eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort
anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche
unberührt.
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§ 8. Geheimhaltung und Datenschutz
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- Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen, Zeichnungen,
Skizzen, Pflichtenheft, Daten, etc. geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich
zu machen uns insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es
sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich schriftlich unsere Zustimmung.
- Wir behalten uns das geistige Eigentum an überlassenen Zeichnungen,
Spezifikationen, Dokumenten, Modellen ect. vor. Kopien dürfen nur insoweit
gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen
Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser
Verlangen, die erhaltenden Unterlagen wieder herauszugeben und etwaige
gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht.
- Der Lieferant hat zur Kenntnis genommen, dass wir im Falle von Verletzungen der
Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt sind, Schadensersatz zu verlangen und wir
uns strafrechtliche Maßnahmen vorbehalten.
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§ 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel
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- Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort der Geschäftssitz unserer Gesellschaft für alle sich aus diesem
Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so auch für unsere Zahlungen.
- Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten. Andere zulässige allgemeine oder besondere
Gerichtsstände stehen uns ebenfalls offen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen
ist die Anwendung der Hager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher
Gesetze für den internationalen Kauf und des Übereinkommens der vereinten
Nationen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Verkauf
beweglicher Sachen.
- Bei Streitigkeiten ist ausschließlich der deutsche Wortlaut dieser Allgemeinen
Einkaufbedingungen bindend.
- Diese Vertragsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich
als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel der allgemeinen
Vertragsbedingungen ist dann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der
ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht
wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des
Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die
Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle
das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen
oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam
sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns
vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben,
durch die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist,
ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet
bleibt. 66440 Blieskastel Deutschland, im April 2010
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